Urlaubsanspruch: Wichtige Aspekte im Überblick

Der Monat März steht vor der Tür und viele Arbeitnehmer haben noch Resturlaub aus dem vergangenen Jahr. Häufig wissen Beschäftigte nicht, wann und in welchem Umfang der Urlaub noch genommen werden darf und ob und wann die übriggebliebenen freien Tage verfallen. Auch darüber hinaus ranken sich um dieses Thema die einen oder anderen Mythen und Ratgeber-Foren sind voll von Fragen, die sich damit befassen. Klarheit verschaffen die gesetzlichen Bestimmungen zum Urlaubsanspruch.

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Resturlaub bis zum 31. März nehmen

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen sollten. Häufig ist dies aus persönlichen – wie zum Beispiel Krankheit – oder betrieblichen Gründen jedoch nicht möglich. Deswegen darf der Resturlaub noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Wird der Arbeitnehmer krank und kann den Urlaub nicht vor diesem Termin antreten, verfällt der Urlaubsanspruch nicht.

Auch für die Frage, wie viele Urlaubstage einem Beschäftigten zustehen, gibt es gesetzliche Regelungen. Bei einer Sechstagewoche sind 24 Tage vorgeschrieben, bei einer Fünftagewoche beläuft sich der Urlaubsanspruch auf 20 Tage im Jahr. Es kann jedoch im Tarifvertrag anders geregelt sein oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen höheren Anspruch vereinbaren.

Besteht ein Urlaubsanspruch in der Probezeit?

Nach § 4 BUrlG entsteht der Urlaubsanspruch erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Danach kann der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub nehmen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Urlaub in dieser Zeit verwehren kann, insbesondere dann, wenn zwingende betriebliche Gründe für die Anwesenheit des Beschäftigten sprechen.

Rein rechtlich betrachtet, steht dem Arbeitnehmer in jedem Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs zu. Bei 24 Tagen also zwei Tage pro Monat. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer noch innerhalb dieser Zeit aus dem Unternehmen ausscheidet. In Absprache mit dem Arbeitgeber gibt es also auch während der Probezeit die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn man krank wird?

Der erste Urlaubstag steht vor der Tür und eine Grippe kündigt sich an – den Urlaub zu genießen ist mit Fieber, Kopf- und Halsschmerzen kaum denkbar. Durch Nachlassen der Anspannung vor dem Antritt des Erholungsurlaubes kommt dieser Fall häufig vor.

Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer seinen ersehnten Urlaub krank im Bett verbringen muss – sofern er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Der Urlaub bleibt erhalten. Er verschiebt oder verlängert sich damit aber nicht automatisch, sondern muss neu festgelegt werden.

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, wann der Urlaub genommen wird?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Beschäftigten berücksichtigen muss. Ausnahmen gibt es, wenn beispielsweise dringende betriebliche Gründe vorliegen. Bereits genehmigter Urlaub darf jedoch nicht ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers widerrufen werden.

Lediglich in besonderen Einzelfällen, etwa dann, wenn das Überleben des Unternehmens auf dem Spiel steht, darf der Arbeitgeber den Urlaub widerrufen. Allerdings ist der Arbeitgeber dann auch verpflichtet, entstandene Kosten, zum Beispiel für einen bereits gebuchten Flug, zu übernehmen.

Quelle: IHK München | Oberbayern

Bild: parramitta | flickr.com | CC by 2.0 | Ausschnitt

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