Reduzierung der Arbeitszeit: Recht auf Teilzeit
Da zeigt man sich fort- und weiterbildungswillig, doch anstelle die darin liegenden Chancen für sein Unternehmen zu erkennen, spielt der Chef nicht mit. Anstatt die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit zur Aufnahme eines Teilzeitstudiums zu genehmigen, lehnt er diese einfach ab. In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer oft nur der Gang vor das Arbeitsgericht. In den meisten Fällen stehen die Chancen einen solchen Prozess zu gewinnen sogar recht gut. Doch bis zu einer endgültigen Entscheidung, können mehrere Monate oder sogar Jahre vergehen.
Reduzierung der Arbeitszeit auch im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15 SaGa 2286/11) gewährte aus diesem Grund einer Arbeitnehmerin einstweiligen Rechtsschutz und verurteilte ihren Arbeitgeber, ihr sofort Teilzeit zu gewähren. Im vorliegenden Fall begehrte die Arbeitnehmerin eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 32 Wochenstunden, um ein siebensemestriges Fernstudium zu absolvieren, nachdem sie kurzfristig einen Studienplatz erhalten hatte. Das Unternehmen lehnte ebenso kurzfristig ab und die Mitarbeiterin beantragte eine einstweilige Verfügung. Die Richter gaben ihr Recht, weil solche Studiengänge nicht einfach abends oder am Wochenende bewältigt werden können.
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