Die Bezahlung von Überstunden

Das Gespenst der Wirtschaftskrise geht um. Die Zeiten für Arbeitnehmer werden rauer. Ganz in wilhelminischer Tradition – „Ich kenne keine Parteien mehr, kenne nur noch Deutsche!“ – beschwören Arbeitgeber ein Solidaritätsgefühl ihrer Angestellten. Wer fragt da noch nach Lohnzulagen und Bezahlung von Überstunden? Jetzt müsse man zusammenhalten und den Gürtel enger schnallen!

Bezahlung von Überstunden

Dieser Stimmung entgegen stellt sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Hier billigte das Gericht in listiger Weise dem Arbeitnehmer Ansprüche zu, die dieser gar nicht für möglich gehalten hatte. Das Urteil möchte ich hier kurz vorstellen. Denn der Sachverhalt dürfte eine Vielzahl von Arbeitsverträgen betreffen.

Kein genereller Ausschluss der Bezahlung von Überstunden

Das LAG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 11.07.2008 (9 Sa 1958/07) mit einem Arbeitvertrag befasst, in dem geregelt war, dass der Arbeitnehmer neben seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden „zu Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im zulässigen Umfang verpflichtet“ sei. Darüber hinaus sei mit dem vereinbarten Lohn „alle anfallende Mehrarbeit abgegolten.“ Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag! Finden Sie dort eine ähnliche Formulierung? Glückwunsch, die Klausel ist unwirksam!

Die Arbeitsgerichte überprüfen seit einigen Jahren Arbeitsverträge auf ihre Angemessenheit hin. Der Arbeitnehmer, dessen Fall das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigte, verlangte von seinem Arbeitgeber Überstundenvergütung und die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Das Gericht gab der Klage statt.

Mit dem generellen Ausschluss der Bezahlung von Überstunden einerseits und andererseits der Möglichkeit, bis zur Schmerzgrenze des Arbeitszeitgesetzes Überstunden anzuordnen, verschiebt der Arbeitgeber nämlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten und benachteiligt seinen Arbeitnehmer unangemessen. Dem Arbeitnehmer steht daher in diesem Fall auch für die Überstunden die vertragliche Vergütung zu.

Ihr
Edmund Hellmich

Bild: kalhh | pixabay.com | Ausschnitt

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