Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann sich aber vom Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum einen wirtschaftlichen Freiraum quasi erkaufen. Dies geschieht in der Praxis durch eine schriftliche Vereinbarung, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuches.
Wettbewerbsverbot nur bei berechtigtem Interesse
Das Verbot darf höchstens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen. Zudem ist es zwingend, dass das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsieht. Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte dessen betragen, was der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vertragsgemäß erhalten hatte. Dazu zählen neben den monatlichen Vergütungen alle einmaligen Zahlungen sowie Zulagen und Sachbezüge. Ohne Vereinbarung ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen.
Gemäß § 75 a Handelsgesetzbuch kann der Arbeitgeber vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung, dass er mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird. Der Arbeitnehmer ist dann mit sofortiger Wirkung berechtigt, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu treiben. Die Befreiung des Arbeitgebers von der Entschädigungspflicht tritt hingegen erst ein Jahr nach Verzicht ein.
Unwirksamkeit bei Unverhältnismäßigkeit
Ist das Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig, so ist die Vereinbarung unverbindlich. So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.06.2008 (Az.: 13 Ga 47/08) entschieden, dass bei einem Vertriebsmitarbeiter, welcher ein regional eindeutig beschränktes Vertriebsgebiet zu betreuen hat, das nachträgliche Verbot der Vertriebstätigkeit schlechthin, also ohne die räumliche Beschränkung nicht mehr zum Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich und daher unverbindlich ist.
Ihr
Axel Vogt
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