Abgelehnte Bewerber: Generelles Auskunftsrecht?
Im Kampf um den Traumjob muss man mitunter auch immer wieder mit Absagen der Unternehmen rechnen. In den wenigsten Fällen begründen die Unternehmen dabei ihre Entscheidung. Vielmehr verlieren sie sich eher in allgemein gebräuchlichen Floskeln. Fragt man höflich nach, braucht es schon etwas Glück. Nur wenige abgelehnte Bewerber geraten an einen Personaler, der die Zeit hat und sich auch nimmt, die Gründe ausführlicher zu erörtern.
Aber was ist, wenn man den Verdacht hat, dass man im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes diskriminiert wurde? Schließlich verbietet das Recht der Europäischen Union jede Diskriminierung beim Einstellungsverfahren hinsichtlich des Geschlechts, des Alters und der ethnischen Herkunft. Hat man in diesem Falle nicht ein Recht darauf, die Gründe für die Ablehung zu erfahren?
Abgelehnte Bewerber bekommen keine Informationen über Konkurrenten
Mit Urteil vom 19.04.2012 (C-415/10) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), ein generelles Auskunftsrecht für gescheiterte Bewerbern gibt es nicht. Sie haben keinen Anspruch auf eine Begründung, warum ein Arbeitgeber einen anderen Bewerber vorgezogen hat. Auch nicht auf Einsicht in die Unterlagen eines Konkurrenten.
Erst wenn abgelehnte Bewerber bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen können, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Gegenseite zu beweisen, dass es keine Verletzung dieses Grundsatzes gegeben hat.
Quelle: NJW – Neue Juristische Wochenschrift
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