Schadensersatz bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann aber auch die Frage, ob er von seinem ehemaligen Arbeitgeber und Zeugnisverfasser Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser gegen die Wahrheitspflicht verstößt und er (der Arbeitnehmer) deswegen den Job, auf den er sich beworben hat, nicht bekommt.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Zeugniserteilung pflichtwidrig verzögert. Der Schaden liegt dann natürlich in dem entgangenen Gewinn für einen gewissen Zeitraum. Also den Lohn, den der Bewerber nun nicht erhält, weil er die Stelle nicht bekommen hat.
Beweislast liegt beim Arbeitnehmer
So leicht dieser Anspruch in der Theorie zu begründen ist, so schwer lässt er sich in der Praxis durchsetzen. Die Fälle, in denen ehemalige Arbeitgeber tatsächlich zu dieser Art von „Lohnfortzahlung“ verurteilt wurden, sind spärlich. Die Sache hat nämlich einen Haken. Denn der Bewerber muss beweisen, dass er gerade wegen des wahrheitswidrigen Zeugnisses den neuen Job nicht bekommen hat. Damit hat sich das LAG Hessen (Urteil vom 31.03.2009 – 13 Sa 1267/08) auseinander gesetzt.
In einem Kündigungsrechtsstreit hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter anderem auf die Erteilung eines guten Zeugnisses geeinigt. Das dann erteilte Zeugnis war jedoch alles andere als gut und entsprach auch nicht ansatzweise der Wahrheit. Der Arbeitnehmer bewarb sich trotzdem erst einmal mit diesem Zeugnis.
Daraufhin erhielt er eine Absage, die ausdrücklich auf dieses Zeugnis Bezug nahm. Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hatte, schrieb in seine Absage nicht nur, dass das Zeugnis eine nicht ausreichende Qualifikation aufwies. Er setzte noch eins drauf und stellte eine Anstellung in Aussicht, wenn der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis vorlegen könne.
Verdienstausfall für 6 Wochen als Schadensersatz
Dies fand das LAG Hessen überzeugend und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz von rund 6.000 Euro (Verdienstausfall für 6 Wochen). Im Verfahren hatte der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hatte, glaubhaft ausgesagt, dass er den Arbeitnehmer gerade wegen des schlechten Zeugnisses nicht genommen habe. Das Gericht hat dies als ausreichend angesehen, da die Absage unter anderem mit der schlechten Zeugnisnote begründet wurde.
Zwar wird die Ablehnung auf eine Bewerbung in den seltensten Fällen so ausdrücklich auf ein Zeugnis zurückzuführen sein. Der Fall zeigt jedoch, dass eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Und dass Arbeitnehmer gut beraten sind, Zeugniskorrekturen frühzeitig durchzusetzen, um gar nicht erst in die Lage zu kommen, sich mit einem schlechten Zeugnis bewerben zu müssen.
Ihr
Edmund Hellmich
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