Altersdiskriminierung: Schadenersatz für Klinikchef
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zur Altersdiskriminierung gefällt (BGH II ZR 163/10). Im verhandelten Fall ging es um die nicht erfolgte Vertragsverlängerung für einen Klinikchef in Köln. Man zog dem damals 62-jährigen einen jüngeren, 41 Jahre alten Bewerber vor. In einer Presseerklärung des Aufsichtsrates hieß es hinsichtlich der strategischen Begründung, dass man aufgrund des Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Das Alter des bisherigen Klinikchefs stehe bei einer Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre der Forderung nach „Führungskontinuität“ entgegen.
Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung
Die Richter des BGH sahen darin einen Beleg für Altersdiskriminierung. Im verhandelten Fall hätte der Klinikbetreiber beweisen müssen, dass keine Benachteiligung aufgrund des Alters vorgelegen habe. Dies sei aber nicht geschehen. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Unterschiedlich aber urteilten die Gerichte in Bezug auf die Höhe der Entschädigung.
Während dem ehemaligen Klinikchef nach Auffassung des OLG zwei Monatsgehälter, im vorliegenden Fall 36.600 Euro zugestanden hätten, spricht der BGH dem Kläger sowohl den Ersatz eines Vermögensschadens als auch eine Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens zu.
Beweispflicht für Kläger und Beklagte
Die tatsächliche Höhe der Entschädigungsleistung muss jetzt erneut vom OLG festgelegt werden. Demnach wird es vor allem darauf ankommen, dass der frühere Klinikchef darlegen kann, dass er bei einer Entscheidung ohne Diskriminierung den Job wieder bekommen hätte. Für die Klinikbetreiber hingegen wird es darauf ankommen nachzuweisen, dass das Alter des Klägers in Wirklichkeit nicht ausschlaggebend war.
Nach eigener Aussage fordert der Anwalt des ehemaligen Klinikchefs eine Entschädigung „mit abschreckender Wirkung“. Ein Betrag von lediglich ein paar tausend Euro würde große Unternehmen nicht von Altersdiskriminierung abhalten. Das auf einer Europäischen Richtlinie beruhende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in Deutschland seit 2006 unter anderem Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters.
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