Außendienstler im Stau: Arbeitszeit oder nicht?

Ferienzeit ist Reisezeit. Und wer steht da im Stau neben mir, während ich quälend langsam die A8 in Richtung Inntal Dreieck entlangkrieche? Der Außendienstmitarbeiter. Im gut motorisierten Kombi, das Sakko ordentlich am Seitenfenster der Rücksitzbank aufgehängt. Der wollte doch schon vor 2 Stunden bei seinem Kunden sein. Dieses Bild mag wie ein Klischee erscheinen. Aber bei ca. 45.000 Staus im Jahr hat bestimmt schon jeder Außendienstler im Stau gestanden. Irgendwann. Der Stau ist der natürliche Feind des Außendienstlers (Armin Weiler, crn.de). Und ganz schlimm wird dies während der Ferienzeit.

Außendienstler im Stau

Ist für Außendienstler im Stau Reisezeit gleich Arbeitszeit?

Für die rund 800.000 hauptberuflich tätigen Arbeiternehmer im Außendienst in Deutschland stellt sich natürlich die Frage, ob diese Zeit des erzwungenen Stillstandes vergütungspflichtige Arbeitszeit ist. Eine gesetzliche Regelung findet sich diesbezüglich nicht.

Die Rechtsprechung hat die Frage nach Reisezeiten und Arbeitszeiten stets mit Blick auf das entsprechende Berufsbild beurteilt und danach entschieden, ob das Aufsuchen von Kunden zur vertraglichen Hauptleistungspflicht gehört. Entsprechend sind 2 Berufsgruppen denkbar, bei denen die gesamte Reisezeit immer auch Arbeitszeit ist. Zum einen die Arbeitnehmer, bei denen das eigentliche Fahren die Hauptleistung bildet, also die Berufskraftfahrer im Transportbereich. Und zum anderen die Arbeitnehmer, bei denen eine Dienstreise bzw. der Ortswechsel Voraussetzung für die Durchführung der Arbeit ist. Hierzu gehören die Außendienstler.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer?

Damit ist auch die Zeit, die der Außendienstler im Stau verbringt, Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber sogar dann zu vergüten ist, wenn der Arbeitnehmer hierdurch Überstunden leistet. Dies gilt auch dann, wenn der Außendienstmitarbeiter seine Tour von seinem Home-Office aus startet. Arbeitsvertragliche Klauseln, die die Vergütung von Stauzeiten ausschließen, sind als so genannte „unangemessene Benachteiligung“ unwirksam.

Aber auch der Arbeitnehmer ist nicht ganz frei von Pflichten. Der Arbeitgeber kann von ihm verlangen, dass er sich vor Fahrtantritt über die Verkehrslage erkundigt und sowohl seine Routen als auch die Lage seiner Termine entsprechend plant. Unterlässt er dies, kann der Arbeitgeber unter Umständen mit einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafe reagieren.

26.05.2014

Siehe auch: Trotz Streik zur Arbeit?

Bild: Floris M. Oosterveld | flickr.com | CC by 2.0 | Ausschnitt

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