Diebstahl am Arbeitsplatz: Bagatelle oder nicht?

Veröffentlicht: 21.02.2017 | Update 07.06.2022 | Lesedauer: 4 Minuten

Mal eben schnell einen Firmenkugelschreiber eingesteckt oder das private Smartphone im Büro aufgeladen? Ganz ehrlich: Wer hat das noch nie gemacht, ohne großartig darüber nachzudenken? Solche Kleinigkeiten fallen doch gar nicht weiter ins Gewicht! Das mag schon sein und viele Arbeitgeber sehen in den meisten Fällen darüber hinweg, weil dem Unternehmen dadurch kein merklicher Schaden entsteht. Aber wer im Büro lange Finger macht, begeht in den Augen des Gesetzes eine Straftat. Diebstahl am Arbeitsplatz ist – genausowenig wie Urkundenfälschung oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen – eben kein Kavaliersdelikt und kann ziemlich unangenehme Konsequenzen für Arbeitnehmer nach sich ziehen.

Inhalt
Was gilt als Diebstahl am Arbeitsplatz?
Mit welchen Folgen müssen Arbeitnehmer rechnen?
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls?
Fazit

Diebstahl am Arbeitsplatz

Was gilt als Diebstahl am Arbeitsplatz?

Verschiedene Studien decken es immer wieder auf: Jeder vierte Arbeitnehmer greift im Büro gerne mal zu und lässt nützliche Sachen in der eigenen Tasche verschwinden. Dabei führen Schreibgeräte die Liste der Lieblingsobjekte an, gefolgt von Papier und Büro- und Heftklammern. Doch auch bei teureren Dingen – wie beispielsweise Tonerkartuschen – schrecken Bürodiebe nicht zurück. Selbst der Kühlschrank in der Pausenküche wird zum Ziel diebischer Kollegen. Viele Arbeitnehmer finden das nicht weiter schlimm und begreifen das Ganze noch nicht einmal als Diebstahl.

Doch weit gefehlt: Das Gesetz ist an dieser Stelle ganz eindeutig. Laut § 242 Strafgesetzbuch (StGB) gilt als Dieb, »wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen«. Dabei spielt es weder eine Rolle, welchen Wert die Sache hat, noch ob sie dem Arbeitgeber oder einem Kollegen gehört. Selbst wer ungefragt mal eben ein privates Dokument im Büro kopiert, begeht einen Diebstahl am Arbeitsplatz. Übrigens zählt Strom genauso zum Eigentum des Arbeitgebers und damit wäre sogar das Smartphone-Aufladen ohne Erlaubnis kritisch.

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Mögliche Folgen von Diebstahl am Arbeitsplatz

Weil Diebstahl im Büro oder anderswo nunmal eine Straftat ist, kann das theoretisch auch bestraft werden – mit Geldstrafe oder mit bis zu fünf Jahren Haft. Zugegeben muss ganz bestimmt niemand wegen eines entwendeten Aktenordners ins Gefängnis. Ohnehin gilt Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen als Bagatelldelikt und wird nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt. Trotzdem könnte der Arbeitgeber, falls er einen beim Diebstahl am Arbeitsplatz ertappt, eine Strafanzeige stellen. Solche Verfahren werden zwar meistens wegen Geringfügigkeit eingestellt, unangenehm ist es aber dennoch.

Noch viel unangenehmer wird es, wenn das Unternehmen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen greift. Wer dann »nur« eine Abmahnung kassiert, ist wahrscheinlich noch gut dran. Denn im Grunde genommen kann der Arbeitgeber für einen Diebstahl bei der Arbeit die Kündigung – sogar eine fristlose – aussprechen. Immerhin, wer klaut, missbraucht Vertrauen. Das ist ein Kündigungsgrund, sofern wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses eine Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Beziehungen unzumutbar erscheint.

Einer der wohl bekanntesten Fälle für eine Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz machte vor über zehn Jahren bundesweit Schlagzeilen. Seinerzeit bekam die Kassiererin »Emmely« ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung, weil sie vermutlich zwei vergessene Pfandbons eines Kunden einfach selbst einlöste und das Geld in die eigene Tasche steckte. Wohlgemerkt: Es ging um weniger als zwei Euro. Aus Sicht vieler Arbeitnehmer eine extreme, kaum nachvollziehbare Entscheidung.

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Fristlose Kündigung wegen Diebstahl bei der Arbeit?

In dritter Instanz erklärte das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung im Fall »Emmely« für unverhältnismäßig und damit für unwirksam*. Das sollte man jedoch keinesfalls als Freifahrtschein verstehen und glauben, dass schon nichts passiert, wenn man am Arbeitsplatz eine Kleinigkeit mitgehen lässt. Obschon der Diebstahl von geringwertigem Büromaterial als Bagatelle erscheint, es handelt sich um eine Straftat. Das Begehen einer Straftat aber rechtfertigt grundsätzlich eine verhaltensbedingte, außerordentliche (fristlose) Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Ob eventuell doch zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, hängt stets von konkreten Einzelfall ab.

Das sagt auch das BAG und wird in anderen, ähnlich gelagerten Fällen immer wieder bestätigt. Insbesondere bei Berufen, die einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Eigentum anderer ausdrücklich voraussetzen – wie bei Hotelangestellten, Verkäufern oder eben Kassierern. Der Fall »Emmely« war nur deshalb so besonders, weil es sich um eine Verdachtskündigung handelte und sie mehr als dreißig Jahre beanstandungsfrei beim selben Arbeitgeber tätig war. Der einmalige Vorfall stelle zwar einen Vertrauensbruch dar, aber nicht in dem Maße, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Unternehmen unzumutbar sei. Deshalb hätte der Arbeitgeber hier zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen.

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Fazit

Selbst wenn Arbeitgeber beim »Verschwinden« von Kleinigkeiten oft ein Auge zudrücken, es vielleicht gar nicht bemerken oder so etwas sogar mit einkalkulieren: Arbeitnehmer sollten das Thema Diebstahl am Arbeitsplatz besser nicht mit einem Schulterzucken abtun, sondern sich bewusst machen, dass schon die gedankenlose Mitnahme eines Kugelschreibers im schlimmsten Fall den Arbeitsplatz kosten kann. Und nicht nur das: Der Arbeitgeber kann einem ein solches Vergehen auch ins Zeugnis schreiben. Damit steht dann unter Umständen die gesamte berufliche Zukunft auf dem Spiel.

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*BAG Urteil Fall »Emmely« | 2 AZR 541/09

Redaktioneller Hinweis
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den möglichen Folgen von Diebstahl am Arbeitsplatz. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und will keinesfalls eine rechtliche Beratung darstellen oder gar ersetzen. Bei arbeitsrechtlichen Problemen sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber juristischen Fachrat eingeholen.

Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht durchgehend, sondern meist das generische Maskulinum (z. B. „der Arbeitgeber“). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für jedes Geschlecht und sollen keinerlei Benachteiligung darstellen. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und ist wertfrei.

Beitragsbild: Adobe Stock | contrastwerkstatt

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