Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch: Wer zahlt?
Dem Abschluss des ersehnten Arbeitsvertrages geht in der Regel mindestens ein Bewerbungsgespräch voraus. Oftmals laden Arbeitgeber die potentiellen Kandidaten mehrfach ein. Oder eine Bewerbungsrunde zieht sich über mehrere Tage hin. Dass dies nicht nur viel Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch Geld kostet, wird spätestens dann deutlich, wenn der zukünftige Arbeitgeber seinen Sitz eben nicht am Wohnort des Bewerbers hat. Ein populärer Irrtum in diesem Zusammenhang ist die Annahme, dass der Bewerber für die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch selbst aufkommen muss.
Tatsächlich entsteht mit der Teilnahme am Vorstellungsgespräch auf Veranlassung des Stellenanbieters ein Kostenerstattungsanspruch des Bewerbers. Rechtlich wird dies aus § 670 BGB abgeleitet, der auf die Bewerbungssituation entsprechend angewendet wird. Der Gedanke dabei ist, dass der Bewerber Aufwendungen macht, die letztlich im Interesse des Stellenanbieters sind. Nämlich der Besetzung der offenen Stelle mit dem besten Kandidaten bzw. der besten Kandidatin.
Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch und der Aspekt der Notwendigkeit
Ersetzt werden insbesondere die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch. Aber auch gegebenenfalls notwendige Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung. Korrigierendes Element ist hierbei die „Notwendigkeit“, also die Angemessenheit der Kosten. Das heißt nicht, dass es stets die billigste Variante sein muss. Klar dürfte aber auch sein, dass zum Beispiel eine preiswerte Bahnfahrt der unter Umständen teureren Anmietung eines Mietwagens vorzuziehen ist. Im Regelfall wird der Bewerber hier einige Preisvergleiche einholen müssen, bevor er sich auf die Reise macht.
Ob und in welchem Umfang man die Kosten überhaupt geltend macht, bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist. Der Bewerber hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts also einen Kostenerstattungsanspruch. Auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich betont, dass er Reisekosten nicht erstatten will.
Erstattung von Bewerbungskosten durch das Arbeitsamt
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können als Bewerbungskosten nach § 44 SGB III gegenüber ihrem Arbeitsamt auch die Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen geltend machen. Hier sollte man vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt klären, welche Kosten das Amt übernimmt. Denn auch hier gilt der Aspekt der Angemessenheit.
Es ist aber zu beachten, dass der Anspruch gegen den Stellenanbieter vorrangig ist. Hier müsste der Bewerber darlegen, dass der Arbeitgeber entweder – gegebenenfalls schon in der Stellenausschreibung – auf die Nichtübernahme der Kosten hingewiesen hat, oder dass dieser trotz Aufforderung die Kosten nicht trägt.
Ihr
Edmund Fleck
Bild: LUM3N | pixabay.com