Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem (Urteil vom 30.07.2008,10 AZR 606/07) mit dem in vielen Arbeitsverträgen zu findenden Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonder- und Einmalzahlungen befasst. Wer also unter dem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung im Dezember kein Weihnachtsgeld bekommen hat, sollte hier weiter lesen und schon einmal seinen Arbeitsvertrag zur Hand nehmen.
Der Entscheidung des BAG lag folgende Klausel zu Grunde: „Der Angestellte erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehalts […]. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar.“ Der hier zu findende Freiwilligkeitsvorbehalt hatte bisher zur Folge, dass der Arbeitgeber frei entscheiden konnte, ob und in welcher Höhe er künftig solche Sonderzahlungen gewährt.
Freiwilligkeitsvorbehalt kann unangemessen sein
Aber auch hier brachte die Angemessenheitskontrolle die Klausel zu Fall. Der Arbeitgeber hatte über Jahre Weihnachtsgeld gezahlt und dies dann 2004 verweigert. Hiergegen klagte eine Arbeitnehmerin und gewann.
Das BAG hielt die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt für unwirksam. Denn nach Ansicht des Gerichts schließen sich Freiwilligkeit und Widerruf schon begriffslogisch aus. Dadurch ist die Klausel unverständlich und unangemessen. Der Arbeitgeber hatte sich hier also vertraglich so übermäßig zu Lasten des Arbeitnehmers abgesichert, dass ihm sein Klauselwerk um die Ohren fliegen musste. Damit ist Möglichkeit für arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte nun weitgehend eingeschränkt.
Gleiches dürfte auch für die in Arbeitsverträgen häufig zu findende Kombination aus Freiwilligkeit und Anrechnungsmöglichkeit gelten. Wie etwa: „Der Arbeitgeber kann den sich aus einer Erhöhung ergebenden Gehaltsbestandteil ganz oder in Teilen auf die freiwillig gezahlte Zulage anrechnen.“
Im Einzelfall sollte man seinen Arbeitsvertrag ruhig einmal vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung fachkundig untersuchen lassen. Vielleicht steckt ja da doch noch ein Weihnachtsgeld drin?
Ihr
Edmund Hellmich
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