Verpflichtende Gehaltsangaben in Stellenanzeigen
Seit 01. Januar 2012 sind Unternehmen in Österreich dazu verpflichtet, in ihren Stellenanzeigen das „kollektivvertragliche Mindestentgelt“ anzugeben. Bereits seit März ist das neue Gleichbehandlungsgesetz, das unter anderem diesen Passus beinhaltet, in Kraft. Achtung! Die Pflicht für Gehaltsangaben in Stellenanzeigen gilt auch für deutsche Firmen, die Angebote in österreichischen Stellenbörsen schalten.
Jedoch räumten die Gesetzgeber den Unternehmen eine Übergangsfrist ein, in der die Gehaltsangaben in Stellenanzeigen auf freiwilliger Basis angegeben werden konnten. Damit ist jetzt Schluss. Seit dem 01. Januar des neuen Jahres riskieren Unternehmen, die auf die Angabe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts verzichten, nach einmaliger Verwarnung, eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro. Das klingt zunächst wenig, kann sich aber bei größeren Unternehmen oder Personalvermittlungen, also denjenigen, die laufend eine große Zahl an Jobs ausschreiben, durchaus empfindlich auswirken.
Was angeben? Mindestgehalt oder marktrealistische Größe
Ein Problem, das die betroffenen Unternehmen lösen müssen, ist die Einschätzung der richtigen Größe. Wenn nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt angegeben wird, verkommt die Angabe zur reinen Pflicht. Denn sie sagt nichts über das eigentlich zu verhandelnde Gehalt aus. Der Funktionär der oberösterreichischen Wirtschaftskammer Wilfried Seyruck beschreibt das Problem anschaulich für die IT-Branche: “Im Bereich der IT sind Überzahlungen ja teilweise massiv – im Wiener Raum bis zu 50 Prozent. Schreibt man das Mindestgehalt laut Kollektivvertrag in eine Anzeige hinein, blicken viele Bewerber nicht einmal auf.”
Konsequenzen von Gehaltsangaben in Stellenanzeigen
Gerade für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) stellt die neue Regelung eine Herausforderung dar. Dabei ist weniger die konkrete und korrekte Umsetzung der geplanten Maßnahme ein Problem. Sondern viel mehr die Tatsache, dass in KMU oft keine einheitlichen Gehälter gezahlt werden. Häufing sind diese markt- und situationsbezogen. Durch die neue Regelung sind die Unternehmen aber gezwungen, sich schon in der Ausschreibung festzulegen. Und das kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens Folgen haben.
Zum einen werden Mitarbeiter der gleichen Hierarchiestufe gewahr, was anderen gezahlt wird und dass sie sich möglicherweise bisher weit unter Wert verkauft haben. Zum anderen können Arbeitsuchende die potenziellen Arbeitsplätze hinsichtlich der Gehaltszahlung sehr viel einfacher vergleichen. Was auf Seite der Jobsuchenden zu einer durchaus befürworteten Einkommenstransparenz führt. Vor allem Frauen könnten im Sinne der Einkommensgleichberechtigung davon profitieren.
Lösung mit nicht-monetären Anreizen
Eine mögliche Lösung für kleinere Unternehmen, auch hinsichtlich der Attraktivität des Arbeitsplatzes konkurrenzfähig zu bleiben, liegt in der Stärkung der sozialen Bedingungen. Letzte Umfragen zeigen, dass das Gehalt als Anreiz für eine Stellenbewerbung immer mehr an Boden verliert. Auf den Topplätzen rangieren vermehrt berufliche Perspektiven und soziale Leistungen. Etwa bessere Karrierechancen, Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufssicherheit oder Gesundheitsvorsorge.
Wenn Unternehmen es schaffen, auch hier deutlich ihr Profil zu schärfen und im Sinne einer sozialeren Personalmarktpolitik zu handeln, bietet sich die Chance, auch gehaltsspezifische Unterschiede auszugleichen.
Auch in Deutschland dürfte man mit großem Interesse verfolgen, inwieweit die flächendeckende Angabe von Mindestgehältern Auswirkungen auf den Jobmarkt hat. Aber auch, ob dies zu Konsequenzen in der Positionierung von Unternehmen führt. Deutsche Unternehmen, die ab dem 01.01.2012 ihre Stellenanzeigen auch in Österreich schalten, sind auch jetzt schon direkt von der neuen Regelung betroffen.
Eine aufschlussreiche Hilfestellung geben die von der Wirtschaftskammer Oberösterreich (WKO) veröffentlichen FAQ. Hier werden 39 Fragen und Antworten zu Gehaltsangaben in Stellenanzeigen behandelt.
Bildquelle: Chobe | photocase.com