Kündigungsschutz für leitende Angestellte

Wenn sich eine Beförderung zur Führungskraft abzeichnet, erfüllt sich für viele ambitionierte Arbeitnehmer ein beruflicher Traum. Mit dem Aufstieg ist meist eine deutliche Erhöhung des Einkommens verbunden. Vielleicht erhält man zusätzlich einen Dienstwagen oder ein eigenes Sekretariat. Trotzdem muss man wissen, dass mit diesem nächsten Schritt auf der Karriereleiter ein erheblicher Zuwachs an Verantwortung verbunden ist. Wird man gar Leitender Angestellter, kann es sein, dass man Einbußen beim Kündigungsschutz hinnehmen muss. Diesen Umstand sollten Arbeitnehmer kennen und berücksichtigen, wenn ihnen eine Beförderung angeboten wird.

Kündigungsschutz

Kein Kündigungsschutz für leitende Angestellte?

Man liest und hört häufiger, dass Leitende Angestellte keinen Kündigungsschutz genießen. Aber das ist so nicht ganz richtig. Denn es kommt darauf an, in welchem Sinne man Leitender Angestellter ist. Zwei Gesetze definieren den Begriff. Zum einen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), zum anderen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Nach dem BetrVG gibt es drei Gruppen von Leitenden Angestellten. Dabei ist es entscheidend, dass diese ihre Leitungsfunktionen auch wirklich ausführen. Zur ersten Gruppe gehören Mitarbeiter, die einstellen und entlassen dürfen. Die zweite Gruppe umfasst diejenigen, die Prokura oder Generalvollmacht haben. Zur dritten Gruppe gehören Mitarbeiter, die eine unternehmerische Leitungsfunktion innehaben. Ist man Leitender Angestellter im Sinne dieses Gesetzes, bedeutet das lediglich, dass das BetrVG keine Anwendung findet. Den Kündigungsschutz regelt es aber nicht.

Das KSchG hingegen fasst den Begriff weit enger. Demnach ist Leitender Angestellter nur, wer ermächtigt ist, eigenständig Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen und das auch wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist. Nur in diesem Falle gelten Einschränkungen beim Kündigungsschutz. In der beruflichen Praxis zeigt sich oft, dass eine Führungskraft in ihrem Arbeitsvertrag zwar als Leitender Angestellter bezeichnet wird, dieses im Sinne des KSchG jedoch nicht ist. Eben weil die Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern fehlt.

So sieht der Kündigungsschutz aus

Ist man Leitender Angestellter im Sinne des KSchG bedeutet das aber nicht, dass man gar keinen Kündigungsschutz hat. Will der Arbeitnehmer kündigen, darf er dies nur nach Maßgabe des KSchG. Allerdings gehen mit der Position oftmals besondere Treupflichten einher und für das Verhalten eines Leitenden Angestellten gelten besonders strenge Regeln. Deshalb sind die Hürden für eine Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen niedriger. Wenn bei einem normalen Arbeitnehmer vielleicht eine Abmahnung gerechtfertigt ist, kann dasselbe Verhalten für den Leitenden manchmal schon das Aus bedeuten.

Dennoch kann sich auch ein Leitender Angestellter gegen eine Kündigung mit einer entsprechenden Klage wehren. Hier kommt jedoch der Haken. Der Arbeitnehmer kann nämlich während des Prozesses die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung verlangen. Und zwar ohne die sonst erforderliche Angabe von Gründen. Dagegen stehen dem Leitenden Angestellten keine Mittel zur Verfügung.

Leitungsfunktion genau prüfen

Zu erwähnen ist auch, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts an geringere Voraussetzungen geknüpft ist als bei einem Arbeitnehmer. Es genügt also eine deutlich geringere Verletzung der Arbeitsvertragspflichten, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Somit muss ein Leitender nicht erst einen Betrug begehen, um fristlos gekündigt zu werden. Schon sehr viel geringere Anlässe können genügen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Leitende Angestellte haben eine gewisse Sonderstellung in der Mitarbeiterschaft. Für Arbeitnehmer in einer entsprechenden Position ist es wichtig zu wissen, ob sie die Kriterien für eine Leitungsfunktion nach dem Kündigungsschutzgesetz erfüllen. Entfällt diese, gilt das KSchG in vollem Umfang. Wer diese Vorgaben kennt, kann sich leichter für oder gegen eine Beförderung entscheiden, wenn eine Führungsposition winkt.

Siehe auch: Schwache Mitarbeiter – Vom Umgang mit Low Performern

Bild: baranq | shutterstock.com

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