Steuerhinterziehung: Ordentliche Kündigung rechtens

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann sogar den Job kosten. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel  (Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13) im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die ihr Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis aufstockte. In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung rechtens. Und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber oder Vorgesetzte darüber informiert war oder gar seine Zustimmung gegeben hat.

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Steuerhinterziehung durch rechtswidrige Abrechnungspraxis

Die Frau, langjährige Mitarbeiterin in einem überregionalen Reinigungsunternehmen, war als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt gewesen. Bei zumindest einem Reinigungsobjekt hat die Klägerin veranlasst, dass ihr Gehalt über zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Das erhaltene Geld zahlten die Mitarbeiterinnen der Klägerin daraufhin aus. Als der Geschäftsführer hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er die Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Ordentliche Kündigung rechtens

Die Frau wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Kündigung unwirksam wäre. Zudem ließ sie verlauten, dass der Betriebsleiter ihr zu dieser Abrechnungspraxis geraten habe. Darüber hinaus sei diese seit Jahren gebräuchlich gewesen.

Die beklagte Reinigungsfirma bestritt diese Vorwürfe jedoch. Letztlich erklärte das Gericht die außerordentliche Kündigung zwar für unwirksam. Es entschied jedoch, dass die ordentliche Kündigung rechtens sei, da die Klägerin ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB verletzt habe und bewusst rechtswidrig handelte.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Selbst die Tatsache, dass die Frau seit Jahren dem Betrieb angehörte, schwerbehindert ist und ihre Tätigkeit im Übrigen beanstandungsfrei ausgeübt hatte, konnte nicht aufwiegen, dass sie sich mit ihrem Verhalten selbst begünstigt hatte. Somit habe es auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 5 Sa 55/14) anhängig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Siehe auch: Der Gang zum Anwalt – Was kostet der Streit im Arbeitsrecht

Bild: falco | pixabay.com

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