Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit im Arbeitszeugnis
Das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis muss wohlwollend sein und den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit entsprechen. Dabei wird das Gebot der Zeugniswahrheit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber häufig entgegengehalten, wenn es darum geht, bestimmte Elemente in das Zeugnis aufzunehmen, bei denen zwischen den Parteien kein Konsens besteht. Ferner sieht sich der Arbeitnehmer oft mit der Aussage konfrontiert, dass eine Tätigkeit oder Leistung nicht aufgenommen worden sei, weil das Zeugnis dann „zu lang“ geworden wäre.
Zeugniswahrheit: Berufsspezifische Merkmale
Der Arbeitnehmer hat vor dem Hintergrund der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit Anspruch auf die Nennung von Leistungen, die Merkmal seiner spezifischen Tätigkeit sind. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 das Fehlen der Erwähnung der Selbständigkeit bei einem Kolonnenführer als unzulässig angesehen. Hier sei die Selbständigkeit berufsspezifisch und müsse daher erwähnt werden. Gleiches wird man auf Mitarbeiter im Außendienst übertragen können.
In ähnlicher Weise musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Erwähnung der „Belastbarkeit“ in einem Zeugnis für einen Zeitungsredakteur befassen. Der Zeitungsredakteur hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zeugnisergänzung in Anspruch genommen. Und zwar mit dem Ziel, den Satz „Er arbeitet auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv“ in das Zeugnis aufzunehmen.
Die Vorinstanzen hatte die Klage abgewiesen. Unter dem Gebot der Zeugnisklarheit müsse nicht jedes Leistungsmerkmal genannt werden. Das Zeugnis würdige die Leistung des Klägers ausreichend. Außerdem verlange das Gebot der Zeugnisklarheit, dass das Zeugnis nicht überlang und damit unverständlich werde. Der Arbeitgeber könne sich daher auf bestimmte Gesichtspunkte beschränken.
Nichterwähnung von Leistungen kann Herabqualifizierung sein
Dem ist das BAG nicht gefolgt (Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07) und hat der Vorinstanz aufgegeben, sich mit der Frage zu befassen, ob die Nennung der Leistungsfähigkeit unter Stress ein für Journalisten berufsspezifisches Merkmal sei. Ist nämlich die Erwähnung der Belastbarkeit branchenüblich, so stelle die Nichterwähnung dieser Leitung eine verbotene Herabqualifizierung dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit den Grundsatz der Zeugniswahrheit dahingehend interpretiert, dass berufsspezifische Merkmale der Tätigkeit zwingend in ein qualifiziertes Zeugnis aufzunehmen sind. Auch auf die Gefahr hin, dass das Zeugnis damit etwas länger werde. Dass dies gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten künftig dazu führen wird, dass hier die Arbeitszeugnisse länger ausfallen, ist hinzunehmen. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Zeugnisklarheit.
Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer jetzt gute Argumente im Rücken, wenn der Arbeitgeber ihm entgegenhalten sollte, dass er diese oder jene Formulierung nicht in das Zeugnis aufnehmen werde, weil dieses sonst zu lang werde. Dem kann der Arbeitnehmer jetzt stärker als zuvor mit dem Einwand begegnen, es handele sich um berufsspezifische Tätigkeits- bzw. Leistungsmerkmale.
Damit erkennt das BAG auch an, dass gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten eine Tendenz zu längeren Zeugnistexten besteht und zunimmt. Das BAG bricht hier also eine Lanze für längere Zeugnisse. Die Arbeitnehmerschaft sollte dies begrüßend aufnehmen und getrost etwas mehr Mühe und Ausführlichkeit vom Zeugnisverfasser verlangen. In der Kürze liegt hier nämlich nicht unbedingt die Würze.
Ihr
Edmund Hellmich
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