„Jesus hat Sie lieb“ – Religion am Arbeitsplatz

Sind Sie schon mal am Telefon mit dem freundlichen Hinweis verabschiedet worden, dass Jesus Sie lieb hat? Wenn nicht, haben Sie in den vergangenen Jahren vermutlich zu selten beim Shoppingsender QVC angerufen. Dort war bis zu seiner Kündigung Anfang 2010 ein 29jähriger aus Bochum als Callcenter-Agent tätig. Dieser beendete seine Kundengespräche regelmäßig mit der Formel: »Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag

Jesus hat Sie lieb

Neutralität soll gewährleistet bleiben

Der Arbeitgeber sah hierin einen Verstoß gegen interne Dienstanweisungen, die eine Neutralität in allen Bereichen gewährleisten sollen. Somit kündigte er dem Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats fristlos. Dagegen klagte der Gekündigte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum und bekam in erster Instanz Recht. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die unternehmerische Freiheit hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Grundgesetzes (Art.4) zurückzutreten.

Das Recht auf freie Religionsausübung

Der Shoppingsender ging in Berufung und war vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm (Urteil vom 20.04.2011, Az.: 4 Sa 2230/10) erfolgreich. Der 29jährige Kläger hätte nicht glaubhaft darlegen können, dass er in schwere Gewissenskonflikte käme, wenn er den Dienstanweisungen Folge leiste und auf die Abschiedsformel »Jesus hat Sie lieb« verzichte. Nur unter diesen Umständen wiege das Recht auf freie Religionsausübung schwerer als die internen Richtlinien. Von Bedeutung war für die Richter demnach auch, dass der Kläger dem Sender im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung angeboten hatte, auf die Abschiedsformel zu verzichten. Sowohl der Gekündigte als auch QVC bestätigten allerdings, dass es bis zum Zeitpunkt des Urteils zu keinerlei Beschwerden gekommen sei.

Lesen Sie zu diesem Fall auch den Kommentar über Glaubensfreiheit unseres Blog-Experten und Anwalts für Arbeitsrecht Edmund Fleck.

Bildquelle: morguefile.com | cohdra

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