Selbstbeurlaubung – Ticket zum Job-Aus

Wenn in der kalten Jahreszeit die Tage kurz und grau daher kommen, wünschen sich viele ein Plätzchen an der Sonne zurück. Wellenrauschen und Strandliege anstatt Regen, Schnee und Graupelschauer. Wie gut, dass da noch ein paar Tage Resturlaub auf dem Konto sind. Doch der Flurfunk vermeldet, dass eine Kollegin aus dem Einkauf nicht frei bekommen hat, weil die Luft gerade brennt. Aber Urlaub ist Urlaub und der steht einem schließlich zu! Also einfach gar nicht erst fragen, Koffer packen, den Kollegen zuwinken und fröhlich »bis nächste Woche« rufen? Auf gar keinen Fall! Selbstbeurlaubung ist ganz klar eines: nämlich Arbeitsverweigerung. Daher gibt es bei einer Selbstbeurlaubung schneller ein Ticket zum Jobcenter als zum Traumstrand. Grundsätzlich gilt: Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und von diesem ausdrücklich bewilligt werden.

Selbstbeurlaubung

Welche Folgen kann Selbstbeurlaubung haben?

Zwar sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass man seinen Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen soll (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Außerdem muss der Arbeitgeber die Belange der Beschäftigten bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Doch es kann immer vorkommen, dass wichtige betriebliche Angelegenheiten den eigenen Urlaubswünschen entgegenstehen. Beispielsweise, wenn der Jahresabschluss bevorsteht und jede Hand gebraucht wird. Vielleicht ist der Krankenstand hoch und Personalengpässe drohen? Auch Kollegen mit schulpflichtigen Kindern haben in den Ferienmonaten Vorrang. Mitunter darf der Arbeitgeber aus dringenden Gründen den Urlaub verweigern beziehungsweise streichen, falls der bereits genehmigt war. Wer jetzt meint, sich trotzdem einfach ein paar freie Tage gönnen zu wollen, muss mit bitteren Konsequenzen rechnen.

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt bedeutet immer eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Und das kann ohne weiteres eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. In den allermeisten Fällen ist noch nicht einmal eine vorherige Abmahnung erforderlich. Außerdem steht einem für die Zeit der Selbstbeurlaubung keine Vergütung zu. Ganz zu schweigen davon, dass eine selbstverschuldete Kündigung mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld einhergeht.

Falls man schon im Urlaub ist und krank wird, gilt übrigens dasselbe wie zuvor. Zwar gehen die Urlaubstage, die man mit Fieber und Halsweh im Hotelbett anstatt am Strand verbracht hat, nicht verloren. Jedoch sollte man sich davor hüten, den Urlaub ungefragt um die Krankentage zu verlängern. Auch in diesem Fall kann bei der Rückkehr die Kündigung auf dem Tisch liegen.

Klagen oder nicht – das ist hier die Frage

Und was, wenn die Gründe des Arbeitgebers, den Urlaub nicht zu gewähren, eher fadenscheinig sind? Nicht einmal dann darf man seine freien Tage einfach trotzdem nehmen. Denn ein Recht auf Selbstbeurlaubung gibt es nicht! Kommt das Gefühl auf, dass es bei der Urlaubsverteilung nicht mit rechten Dingen zugeht und Gespräche mit dem Chef nichts bringen, wendet man sich besser ans Arbeitsgericht. Dort kann man seinen Urlaubsanspruch einklagen oder bei Dringlichkeit mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag abgelehnt hat oder eine Zusage gar ausbleibt, sollte man mit dem Gang zum Gericht aber nicht zu lange warten.

Das zeigt unter anderem der Fall eines Logistikmitarbeiters aus Nordrhein-Westfalen. Dieser hatte nämlich im Februar 2016 um Urlaub für Juli desselben Jahres gebeten, was der Arbeitgeber zeitnah aus betrieblichen Gründen ablehnte. Eine einstweilige Verfügung hat der Arbeitnehmer dann erst im Juli, drei Tage vor dem geplanten Urlaubsbeginn, beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurück gewiesen (ArbG Iserlohn, 2 Ga 14/16). Denn hier lag keine Eilbedürftigkeit mehr vor, weil der Arbeitnehmer über vier Monate abgewartet hatte, anstelle sogleich Klage zu erheben.

Wenn es des öfteren zu Unstimmigkeiten beim Thema Urlaub kommt, kann es vielleicht an der Zeit sein, das Arbeitsverhältnis gründlich zu überdenken. Schließlich zeugt es nicht unbedingt von einem guten Betriebsklima, dass man seinen Urlaub vor Gericht erstreiten muss. Nichtsdestotrotz ist das ganze Team gut beraten, Urlaubswünsche immer untereinander abzustimmen. Bevor man sich kopfüber in die Reiseplanung stürzt, sollte klar sein, dass der Urlaub auch steht. Dann kommt man gar nicht erst in die Versuchung, an Selbstbeurlaubung auch nur zu denken.


Hinweis: Dieser Artikel bietet lediglich einen Überblick über das Thema Selbstbeurlaubung. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung. Diese kann nur ein Rechtsanwalt oder Steuerberater gewährleisten.

Beitragsbild: Adobe Stock // contrastwerksatt

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