Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und können offenbar auch unter Geschäftsfreunden nicht schaden. Um den Umsatz mit den eigenen Produkten anzukurbeln, werden nicht selten „Vermittlungsprovisionen“ gezahlt. Bakschisch hält den Motor der Konjunktur am Laufen. Das Ausmaß solcher Art Bestechung im geschäftlichen Verkehr stand uns in der Vergangenheit durch fortlaufende Enthüllungen in deutschen Großkonzernen deutlich vor Augen. Dass diese Praxis auch im kleinen Maßstab an der Tagesordnung ist, wird wohl nicht zu bestreiten sein.
Strafrecht gegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Wer aber glaubt, dass die Zahlung solcher Schmiergelder nur steuerrechtliche Konsequenzen hat, irrt sich gewaltig. Richtig ist, dass Bestechung und Bestechlichkeit ursprünglich als Sonderdelikte ausschließlich auf Handlungen von Amtsträgern abstellte. Amtshandlungen von Beamten sollen eben nicht vom Geldbeutel eines Antragsstellers abhängen.
Mit § 299 StGB hat der Gesetzgeber im Rahmen der Korruptionsbekämpfung jedoch auch die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe gestellt. Die Norm orientiert sich dabei an der Beamtenbestechung. Grob gesagt macht sich dabei jeder strafbar, der Geld oder sonstige Vorteile gewährt oder annimmt, um sich in unlauterer Weise einen geschäftlichen Wettbewerbsvorteil beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zu verschaffen.
„Eine Hand wäscht die andere“
Entscheidend ist dabei die zwischen den Beteiligten getroffene Unrechtsvereinbarung. Zwischen den Parteien muss Einigkeit bestehen, dass der von der einen Seite gewährte Vorteil gerade die Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung im Bezug auf das getätigte Geschäft darstellt. In der Regel werden solche Vereinbarungen in Bezug auf künftige Geschäfte getätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH – 2 StR 200/10) hatte über einen Fall einer rückwirkenden Vertriebsvereinbarung zu entscheiden. Zuvor verurteilte das Landgericht Koblenz die beiden Angeklagten wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 33 Fällen jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung.
Beratende Tätigkeit in der Vertriebsoptimierung?
Die Angeklagten kannten sich schon vor der Tat und waren befreundet. Während der eine Einkaufsleiter für eine Baumarktkette war, hatte der andere zwei Firmen für Bau- und Dämmstoffe bzw. Holzprodukte, welche er über Baumärkte absetzte. Das passte offensichtlich gut zusammen. So wurde der Einkaufsleiter zum Berater des Inhabers der Holzfirma in Bezug auf die Optimierung des Absatzes seiner Produkte.
Dabei stellte er ihm sein Wissen und seine Erfahrung zur Verfügung und informierte ihn nebenbei auch über die Preisgestaltung seiner Mitkonkurrenten. Hierfür erhielt er – eben auch rückwirkend – eine Vermittlungsprovision. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Koblenz zunächst wegen unzureichender Aufklärung der jeweiligen Tathandlungen vollumfänglich aufgehoben. Es bleibt abzuwarten, wie es weiter geht. Lassen Sie sich vorher beraten und fragen Sie Ihren Anwalt.
Ihr Mark Sieber
Bild: Capri23auto | pixabay.com