Was ist eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)?
Die offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder auch oHG) gehört zum Kreis der sogenannten Personengesellschaften. Dabei handelt es sich um den Zusammenschluss von mindestens 2 Personen mit dem Zweck, ein gemeinsames Handelsgewerbe zu betreiben. Die Gesellschafter einer OHG können sowohl natürliche als auch jurististische Personen (beispielsweise eine GbR) sein.
Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft
Für die Gründung einer OHG benötigt man einen Gesellschaftervertrag. Dieser muss, neben den vollständigen Namen und Wohnorten der Gesellschafter, auch deren jeweilige Vertretungsbefugnis enthalten. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen. Ferner muss im Firmennamen die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ angegeben sein. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, müssen sie in der Regel die Kaufmannseigenschaft besitzen.
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Jedoch können die Gesellschafter Kapital in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen in die OHG einbringen. Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten sind bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht möglich. Das heißt, die Gesellschafter haften uneingeschränkt. Auch mit ihrem Privatvermögen. Viele scheuen dieses Risiko. Was dazu geführt hat, dass die OHG als Gesellschaftsform mehr und mehr durch haftungsbeschränkte Gesellschaften (wie etwa die GmbH) abgelöst wird.
Offene Handelsgesellschaft: Geschäftsführung
Innerhalb der OHG ist jeder der Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Dabei kann ein Gesellschafter in bestimmtem Umfang allein Geschäfte im Namen der Gesellschaft abschliessen. Zumeist sind das Handlungen des gewöhnlichen Betriebes. Bei außergewöhnlichen Geschäften, beispielsweise bei Filialgründungen oder der Aufnahme von Großkrediten, bedarf es jedoch der Zustimmung aller Gesellschafter.
Bei der Rechnungslegung für die offene Handelsgesellschaft muss man einige Besonderheiten berücksichtigen. Da die OHG oftmals ein Zusammenschluss von Kaufleuten ist, gelten hier zum Teil die Vorschriften für Einzelkaufleute. Bedingt durch die Rechtsform der OHG kann es aber steuerrechtlich zur Anwendung spezieller Vorschriften bei der Ermittlung des Gewinns kommen. Dabei spielt die Mitunternehmerschaft eine Rolle.
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