Anspruch auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet?

Das Landesarbeitsgericht München hatte sich vor einiger Zeit mit der Frage befassen müssen, ob ein Vertriebsmitarbeiter Anspruch auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet habe. Es ging dabei um einen Senior-Software-Vertriebsbeauftragten, dem sein Arbeitgeber im Juni 2008 ein neues, aus Sicht des Arbeitnehmers umsatzschwächeres Vertriebsgebiet übertrug.

vertriebsgebiet

Der Arbeitnehmer war mit dieser (einseitigen) Änderung seines Vertriebsgebietes nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er berief sich u.a. darauf, dass ihm die Weiterbeschäftigung „zu unveränderten Bedingungen“ zugesichert worden sei. Aus seiner Sicht war die Änderung des Vertriebsgebietes nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Keine nähere Eingrenzung des Aufgabenbereichs im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass dem Mitarbeiter jährlich, durch einen „Compensationsplan“ bestimmte, Umsatzvorgaben in einem bestimmten Gebiet gemacht werden sollten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf Beschäftigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen hat. Nicht jedoch mit einem ganz bestimmten Aufgabenbereich aus dem Kreis der arbeitsvertraglich geschuldeten Vertriebstätigkeiten insgesamt. Und insbesondere nicht mit einer ganz bestimmten zu vertreibenden Produktgruppe oder in einem bestimmten Kundensegment. Eine nähere Eingrenzung des Aufgabenbereichs sei im Arbeitsvertrag nicht erfolgt. Der Arbeitnehmer konnte demnach mit allen Aufgaben betraut werden, die zur Tätigkeit eines Senior Vertriebsbeauftragten beim Arbeitgeber gehören.

Einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten zu vertreibenden Produktgruppe, eines bestimmten Kundensegments, bestimmter einzelner Kunden oder eines bestimmten zu vertreibenden Produkts, also eines bestimmten – räumlich, gegenständlich oder kundendefinierten – Vertriebsgebiets („Territory“) verneinte das Gericht. Das Missverständnis des Arbeitnehmers lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass unter den „unveränderten Bedingungen“ nur die unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen gemeint sein können. Nicht aber die bisherigen tatsächlichen Bedingungen wie Kundenstamm und Kundensegment.

Zuweisung von Vertriebsgebiet ist Weisungsrecht des Arbeitgebers

Im Ergebnis war der Arbeitgeber hier berechtigt, Jahr für Jahr ein neues Vertriebsgebiet zuzuweisen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebe sich kein Anspruch auf einen Besitzstand bezogen auf einen bestimmten Kundenstamm oder ein bestimmtes Gebiet.

Die Zuweisung von Gebiet und/oder Kundenstamm sei Ausdruck des Weisungsrechts des Arbeitgebers, so das Gericht. Dabei habe dieser das ihm zustehende „billige Ermessen“ eingehalten. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gar diskriminierende Gebietszuteilung, die einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslösen, liegen hier nicht vor. Das Weisungsrecht soll allerdings dann seine Grenze finden, wenn eine Gebietszuteilung oder die Neuregelung des Kundenstamms zu einer erheblichen (gebiets- bzw. kundenstammbedingten) Umsatzeinbuße führen.

Quelle: Urteil des LAG München (3 Sa 91/09)

Ihr
Edmund Hellmich

Bild: 3dman_eu | pixabay.com | Ausschnitt

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